Das Urheberrecht und was es dabei zu beachten gilt*

Ob Musikdateien, Bilder, Karten oder Texte - Inhalte im Internet sind in der Regel geschützt und dürfen von Unternehmen nicht unbedacht weiterverbreitet werden. Denn hierzulande hat der Schöpfer das Recht an seinem geistigen Eigentum, was dazu führt, dass es ohne seine persönliche Zustimmung nicht genutzt werden darf. Wird es doch einfach verwendet, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor, worauf meistens eine Aufforderung erfolgt, den Inhalt zu entfernen. Aber die Urheberrechtsverletzung kann auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Es droht ein Abmahnverfahren, in dem Ansprüche wie Unterlassung oder Schadenersatz geltend gemacht werden können.

Dem Urheberrecht unterliegen Werke aus Literatur, Wissenschaft und Kunst. Dazu zählen unter anderem Musik, Zeitungsartikel, Fotos oder Kunstwerke, die persönliche geistige Schöpfungen sind und auf der individuellen Leistung einer einzelnen Person beruhen, deren persönliche Züge in dem Werk zum Ausdruck kommen. Anders als beim Patentschutz muss das Urheberrecht jedoch nicht extra angemeldet werden, sondern entsteht ganz automatisch bei der Schaffung des Werks – auch wenn es nicht veröffentlicht wurde. Das heißt, dass eine Skizze oder das Manuskript eines Buches genauso dem Schutz unterliegen wie ein publizierter Bestseller. Diese höchstpersönlichen Rechte lassen sich weder übertragen, noch kann man auf sie verzichten. In Folge dessen hat der Urheber weitreichende Rechte, über die Nutzung und Verwendung seiner Werke zu bestimmen, nämlich die Nutzungs- und Verwertungsrechte, die an Dritte übertragen werden können. Haben mehrere Personen das Werk gemeinsam kreiert, handelt es sich dabei um Miturheber, die sich die Rechte und Pflichten miteinander teilen.

Geschützte Werke im Social-Web

Auch wenn urheberrechtlich geschützte Werke als Privatkopie verwendet werden dürfen, stellt sich die Frage, wie privat Facebook & Co. eigentlich sind. Grundsätzlich dürfen Inhalte im Social-Web geteilt werden, bei denen der Urheber die Share-Funktion aktiviert hat. Damit gibt er automatisch sein Einverständnis dafür, dass die Inhalte geteilt werden dürfen. Postet man allerdings einen eigenen Beitrag, bei dem der Text oder das Bild einer anderen Person ohne deren Zustimmung verwendet wird, kann das wiederum zu einer Abmahnung führen. Verlinkungen sind wiederum bei allen Plattformen zulässig.

Bilder

Fotos, Bilder oder Zeichnungen sind grundsätzlich urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht einfach im Social-Web verbreitet werden.  Das gilt übrigens auch für Fotos von Prominenten, Comics- oder Zeichentrickfiguren, die gerne als Profilfoto genutzt werden. Hier liegt das Urheberrecht beim Zeichner oder Fotografen, bei denen man eine Lizenz für die Nutzung erwerben kann. Aber die Verwendung als Profilfoto wird bislang selten geahndet, weil viele Urheber dies als kostenlose Werbung betrachten. Selbst wenn die Bilder aus einer Datenbank stammen, darf man sie nicht automatisch für Social Media nutzen. Mitunter braucht man dafür ein gesondertes Nutzungsrecht, was auf den Portalen erworben werden kann. Dabei hat der Urheber immer ein Recht auf Namensnennung, was er auch gerichtlich geltend machen kann. Auch wenn ein Bild bearbeitet wurde, bleibt das Urheberrecht bestehen. Denn es handelt sich auch dann um kein eigenes Werk, weshalb auch in diesem Fall die Zustimmung des Urhebers erforderlich ist.

Musik

Das gleiche gilt für Musik, die man beispielsweise im Hintergrund einer Videoproduktion hören kann. Handelt es sich um ein privates Video für die Familie, ist die Nutzung weniger problematisch. Sobald der Film allerdings auf einer öffentlichen Plattform hochgeladen wird, kann das zu einer Abmahnung führen. Deshalb sollte man in diesem Fall besser auf lizenzfreie Musik zurückgreifen, die im Internet beispielsweise bei Audihub angeboten wird.

Texte

Auch Texte dürfen nicht einfach kopiert werden, wenn sie individuell und kreativ sind. Das gilt zum Beispiel bei Presseveröffentlichungen, aber auch bei Essays und Gedichten, wenn der Urheber nicht bereits vor 70 Jahren verstorben ist (z.B. Goethe oder Schiller). Ist das nicht der Fall, braucht man die Erlaubnis des Urhebers, um sie zu veröffentlichen. Dies könnte rein theoretisch auch bei einem Tweet der Fall sein, ist aber eher unwahrscheinlich.

Social-Media-Empfehlung

  • Am besten verwendet man eigene Inhalte oder trifft vorsorglich eine Absprache mit dem Urheber.
  • Beim Teilen eines Posts sollte man genau schauen, ob der Verbreitung ausdrücklich zugestimmt wurde.

 

* Die Informationen in diesem Beitrag sind allgemeiner Art, stellen also keine Rechtsberatung dar und können diese auch nicht ersetzen. Eine Haftung wird ausgeschlossen.

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben